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Vollstreckungsbescheid-SCHUFA01
Sebastian S. •
16/03/2016

Ist ein Vollstreckungsbescheid SCHUFA – würdig?

Die Datenübermittlung an Auskunfteien ist grundsätzlich ein sensibles Thema und deshalb eindeutig gesetzlich geregelt. Einschlägig ist hier das Bundesdatenschutzgesetz, genauer §28a, der auch konkret regelt, ob ein Vollstreckungsbescheid an die SCHUFA gemeldet werden darf. In diesem Blogbeitrag erklären wir, was es genau mit dem Gesetz auf sich hat und zeigen, warum die Regelung sinnvoll und fair ist.

Eines vorweg: §28a des Bundesdatenschutzgesetzes sieht eine sehr ausgeglichene Regelung vor, bei der Schuldner und Gläubiger dieselben Chancen haben. Inkassodienstleister dürfen nämlich Schuldnerdaten nicht einfach so an die SCHUFA oder andere Auskunfteien melden, sondern nur, wenn eindeutige und engmaschige Voraussetzungen erfüllt sind.

Einmeldevoraussetzungen

Gemäß §28a Bundesdatenschutzgesetz ist die Einmeldung nur zulässig, wenn einer von insgesamt fünf Fällen vorliegt:

  1. Es liegt ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder ein Schuldtitel vor.
  2. Die betreffende Forderung ist gem. Insolvenzverordnung festgestellt, mit anderen Worten: der Schuldner befindet sich im Privatinsolvenzverfahren.
  3. Die Forderung wurde vom Schuldner ausdrücklich anerkannt.
  4. Der Schuldner wurde mit vierwöchigem Abstand zweimal angemahnt, über die Einmeldung in Kenntnis gesetzt, und die Forderung ist nicht bestritten.
  5. Die Zahlungsrückstände rechtfertigen eine Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages, und der Schuldner wurde über die Einmeldung informiert.

In Bezug auf den Vollstreckungsbescheid und die SCHUFA-Einmeldung genügt es, sich Nummer eins dieser Liste anzuschauen. Denn der Vollstreckungsbescheid ist ein Schuldtitel im Sinne des Gesetzes. Damit ist klar: Der Vollstreckungsbescheid rechtfertigt die Einmeldung bei der SCHUFA!

Fairness und Chancengleichheit

Die Regelung sorgt für Chancengleichheit zwischen Schuldnern und Gläubigern. Denn einerseits sind die Kriterien für eine Einmeldung im außergerichtlichen Mahnverfahren so engmaschig, dass Schuldner zwangsläufig immer über die drohende Einmeldung informiert sind und entsprechend reagieren können. Andererseits sind Forderungsangelegenheiten, für die es einen Titel gibt, also entweder ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, soweit fortgeschritten, dass die Einmeldung selbst nur noch eine logische und sinnvolle Konsequenz ist.

Dem Gläubiger, der das einmeldefähige Schuldverhältnis mit den Schuldner hat, nützt die Meldung ja genaugenommen nichts mehr. Seine Forderung ist bereits im Inkasso, im gerichtlichen Mahnverfahren oder im nachgerichtlichen Bonitätsmonitoring und der Zwangsvollstreckung. Die Erkenntnisse über das Zahlungsverhalten des betreffenden Schuldners, die sich über die SCHUFA-Einmeldung ergeben, multiplizieren sich für andere potentielle Geschäftspartner des Schuldners. Sie erhalten so stichhaltige Informationen und können sich schon im Vorfeld gegen Zahlungsausfälle schützen.

Für Schuldner ist vor allem die inkassomäßige Ankündigung einer Einmeldung wertvoll, denn spätestens dann ist es notwendig, sich um die Forderungssache zu kümmern. Sollte eine Forderung tatsächlich unberechtigt sein, lässt sich dies klären, und für berechtigte Forderungen lässt sich in aller Regel eine vernünftige Zahlungslösung finden. Wichtig ist vor allem, sich um die Sache zu kümmern und so möglicherweise einer SCHUFA-Einmeldung zuvorzukommen und das eigene Bonitätsscoring zu schützen.

Fazit

Ein Vollstreckungsbescheid ist SCHUFA-würdig, aber auch die anderen Einmeldekriterien sind von Bedeutung, vor allem, wenn sich Forderungsangelegenheiten noch im außergerichtlichen Mahnwesen befinden. Dabei sorgen SCHUFA und andere Auskunfteien für ausgeglichene Chancen und stellen nützliche Informationen zur Verfügung.