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Gerichtskostentabelle-Streitwert
Sebastian S. •
22/12/2016

Gerichtskostentabelle und Streitwert: Was kostet wieviel?

In der Gerichtskostentabelle ist verbindlich geregelt, welche gerichtliche Leistung wie viel kostet. Grundlage für die Berechnung dieser Kosten ist immer der Streitwert einer Sache. Bezogen auf Inkasso und Forderungsmanagement geht es hier ganz konkret um die Höhe einer offenen Forderung. Welche Kosten in der Verfolgung offener Posten wann entstehen können, und welche Rolle die Gerichtskostentabelle dabei spielt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Wann entstehen Kosten überhaupt?

Zum Tragen kommt der Streitwert nach Gerichtskostentabelle beispielsweise, wenn eine Forderungsangelegenheit aus dem vorgerichtlichen Inkasso in ein gerichtliches Mahnverfahren übergeht. Dann nämlich entstehen sog. Gerichtskosten. Initial sind das die Kosten für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Diese Kosten müssen an das zuständige Mahngericht geleistet werden, das daraufhin den Mahnbescheid erlässt.

Je nach weiterem Verlauf des Forderungsmanagements wird die Gerichtskostentabelle zu einem wichtigen Werkzeug. Denn ist eine Forderung einmal tituliert, eröffnet sich das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung. Damit sind dann Aufträge an den Gerichtsvollzieher oder unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen über den sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB) möglich. Und auch diese Vollstreckungsmaßnahmen lösen jeweils Kosten aus, die wiederum in der Gerichtskostentabelle verankert sind. Jedoch sind solche Kosten nicht zwangsläufig an den Streitwert gebunden, denn ob der Gerichtsvollzieher mit einer Taschenpfändung für eine offene Forderung über 50 oder 5.000 EUR beauftragt wird, hat für den Pfändungsaufwand freilich keine Relevanz. Eine pauschale Verknüpfung von Streitwert und Gerichtskostentabelle gibt es demnach nicht. Es kommt vielmehr darauf an, was genau Gläubiger bzw. ihre Bevollmächtigten genau bei Gericht beantragen wollen.

So kostet der Mahnbescheid bspw. bei einer Forderungshöhe bis 1.000 EUR rund 32 EUR. Die Kosten erhöhen sich dann relativ zum Streitwert in gesetzlich festgeschriebenen Stufen:

StreitwertGerichtskosten
0,00 EURbis1.000,00 EUR32,00 EUR
1.000,01 EURbis1.500,00 EUR35,50 EUR
1.500,01 EURbis2.000,00 EUR44,50 EUR
2.000,01 EURbis3.000,00 EUR54,00 EUR
3.000,01 EURbis4.000,00 EUR63,50 EUR
4.000,01 EURbis5.000,00 EUR73,00 EUR
5.000,01 EURbis6.000,00 EUR82,50 EUR
6.000,01 EURbis7.000,00 EUR92,00 EUR
7.000,01 EURbis8.000,00 EUR101,50 EUR
8.000,01 EURbis9.000,00 EUR111,00 EUR
9.000,01 EURbis10.000,00 EUR120,50 EUR

Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten

Rechtsgrundlage für die Gerichtskostentabelle ist das Gerichtskostengesetz (GKG). Hier sind dem Namen nach alle Kosten geregelt, die für gerichtliche Leistungen erhoben werden. Dem gegenüber stehen die Inkassokosten für das außergerichtliche Forderungsmanagement, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aufgeschlüsselt sind. Dieses Gesetzt reguliert die Kosten, die für Rechtsdienstleistungen aller Art verlangt werden dürfen, so auch die Kosten, die für ein Mahnschreiben entstehen dürfen. Diese Kosten wiederum richten sich nach der Forderungshöhe, sind aber nicht in der Gerichtskostentabelle geregelt – es handelt sich ja ausdrücklich nicht um Gerichtskosten – sondern im Vergütungsverzeichnis zum RVG. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Gebührentabelle, die unter anderem auch Themen wie Beratungshilfsgebühren, Geschäftsgebühren oder Einigungsgebühren regelt.

Verzugsschaden

Die gute Nachricht bei alle diesen Kosten- und Gebührengesetzen, Richtlinien und Gebührentabellen ist, dass alle Kosten, die in der Verfolgung eines offenen Postens entstehen, immer ein Verzugsschaden sind. Damit sind diese Positionen, die ja erst entstehen, weil Kunden ihrer Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, auch vom säumigen Kunden zu bezahlen. D.h. auch wenn Gläubiger hier in Vorleistung gehen, steht ihnen das Geld quasi on top zur eigentlichen Forderung vom Schuldner zu. Alle investierten Kosten fließen damit wieder an den Gläubiger, sobald eine Forderungssache realisiert ist.