Mindestlohn bleibt unter der Pfändungsgrenze
Der Mindestlohn kommt! Soviel stehst seit dem 30. Juni fest. Ab dem kommenden Jahr soll jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mindestens 8,50 EURO Bruttostundenlohn erhalten. Für die pfändungsberechtigten Gläubiger von künftigen Mindestlohnempfängern bringt die Sozialreform jedoch keine Verbesserung. In unserem heutigen Blog zeigen wir, wie der Gläubigerschutz beim Thema Mindestlohn auf der Strecke bleibt.
1.050 EURO netto, soviel muss mindestens hängen bleiben, damit überhaupt eine Lohnpfändung infrage kommt. Liegen die Einkünfte eines Schuldners unter dieser Grenze, gehen seine pfändungsberechtigten Gläubiger leer aus. Das gilt jedenfalls in der nachgerichtlichen Bearbeitung von Forderungsausfällen, in der Pfändungsmaßnahmen eine Rolle spielen können. Damit es für Gläubiger erst gar nicht soweit kommt, hilft die frühzeitige Zusammenarbeit mit einem Inkassodienstleister, der sich schon vorgerichtlich für die Realisierung der offenen Forderung einsetzt. Im vorgerichtlichen Mediativinkasso lassen sich nämlich individuelle Zahlungslösungen, beispielsweise Raten- oder Teilzahlungsvereinbarungen treffen, mit denen alle beteiligten Parteien zufrieden sind.
Der Mindestlohn ist zu gering
Einem 21-jährigen Single, der ab kommendem Jahr nach Mindestlohn bezahlt wird, bleibt ein Nettoeinkommen von rund 6,40 EUR pro Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche und 160 Arbeitsstunden im Monat landen damit gerade knapp 1.000 EUR (ganz genau 1.017.95 EUR) auf seinem Konto. Abgesehen von sozialen Erwägungen bedeutet ein so niedriger Lohn auch, dass eventuelle Gläubiger dieses Arbeitnehmers keine Pfändungshandhabe über seinen Lohn haben. Der Schuldner verdient schlicht immer noch zu wenig, als dass ein pfändbarer Anteil seines Lohnes übrig bliebe.
Wäre der Mindestlohn nur 40 Cent höher, also rund 8,90 EUR, kämen Mindestlohnempfänger auf ein Nettomonatseinkommen von 1.054,09 EUR. Damit lägen sie über der Pfändungsgrenze und ein – wenn auch geringer – Anteil ihrer Einkünfte könnte via Lohnpfändung zur Tilgung offener Schulden verwendet werden. Laut der aktuellen Pfändungstabelle betrüge der pfändbare Anteil dann rund 3,47 EUR. Dem Schuldner blieben also noch über 1.050 EUR zur eigenen Verfügung und er hätte trotz der Möglichkeit einer Lohnpfändung noch mehr freies Einkommen übrig als nach der jetzigen Regelung: rund 32 EUR mehr!
Kein Schutz von Gläubigerrechten
Der kommende Mindestlohn bedeutet überhaupt keinen <a href=“http://blog.collectia.de/verbraucherschutz-glaeubigerschutz-volkswirtschaft-inkasso/“ target=“_blanc“ title=“Blogbeitrag Verbraucherschutz vs. Gläubigerschutz“Schutz von Gläubigerrechten. Einerseits werden Sozialstandards von betroffenen Arbeitnehmern wenn überhaupt nur minimal angehoben, andererseits reicht diese Anhebung nicht aus, um die (nachgerichtliche) Tilgung von Schulden solcher Arbeitnehmer konsequent voranzutreiben. Das bedeutet zugleich, dass praktisch kein Schuldenabbau stattfindet. Gläubiger warten auf ihr Geld und bleiben womöglich auf ihrem Schaden sitzen. Schuldner ändern aber auch nichts Entscheidendes an ihrer Finanzsituation und ziehen alte Schulden immer weiter mit. Dadurch werden Investitionen und Konsum auf Schuldner- und Gläubigerseite schwerer, weil die Mittel fehlen und das volkswirtschaftliche Wachstum stagniert. Die Vernachlässigung des Gläubigerschutzes beim Entwurf des Mindestlohnes könnte weitrechende Folgen für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben.
Lichtblick Pfändungstabelle & vorgerichtliche Bearbeitung
Die Hoffnung von Gläubigern mit Schuldnern, die demnächst nach Mindestlohn bezahlt werden, ruht auf der kommenden Pfändungstabelle. Diese allerdings ist nicht vor dem 01. Juli 2015 zu erwarten und es ist auch nicht klar, ob und wie eine Anpassung der Pfändungsuntergrenze aussehen wird. Im Sinne des Gläubigerschutzes wäre zweifelsohne eine Senkung dieser Grenze auf einen Betrag, der geringfügig unterhalb des Nettomonatslohns eines Mindestlohnarbeiters liegt. Dies würde beiden Parteien den Schuldenabbau erleichtern und wäre zudem ein deutliches Signal der Bundespolitik in Richtung der Gläubiger: Ihre Anliegen würden dann ernster genommen.
Solange hier keine sinnvolle Anpassung aus Berlin kommt, ist es an den Gläubigern und ihren Dienstleistern im Forderungsmanagement selbst, geeignete Lösungen mit Schuldnern zu erarbeiten. Gelingt eine zweckdienliche Annäherung im vorgerichtlichen Inkasso, werden nicht nur Zusatzkosten für gerichtliche und nachgerichtliche Realisierungsmaßnahmen vermieden. Auch einer Schuldenverschleppung wird vorgebeugt, was letztendlich im Interesse aller liegt.
Fazit
Der Mindestlohn, jedenfalls in seiner jetzigen Form, lässt Gläubiger- und damit letztendlich auch Schuldnerinteressen komplett außen vor. Er ist für beide Seiten zu tiefst unbefriedigend, sprichwörtlich zu wenig zum Leben, zu viel zum Sterben. Deshalb lautet die Forderung im Interesse aller: Mindestlohn rauf!