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Gerichtsvollzieher-beauftragen01
20/10/2016

Gerichtsvollzieher beauftragen … aber wann?

Gerichtsvollzieher beauftragen? Grundsätzlich ist das im Forderungsmanagement möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und ist zudem nicht immer die sinnvollste Strategie. Wo im Forderungsmanagement der Auftrag an den Gerichtsvollzieher eine Option ist, wie genau der Maßnahmenkatalog aussieht, und wann sich welche Herangehensweise empfiehlt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Ohne weiteres ist der Auftrag an den Gerichtsvollzieher nicht möglich. Denn die Option besteht im professionellen Forderungsmanagement überhaupt nur dann, wenn eine Forderungsangelegenheit vollstreckungsfähig ist. Und damit diese Voraussetzung erfüllt ist, braucht es mehr, als einen bloßen Anspruch.

Voraussetzungen

Von Vollstreckungsfähigkeit ist im gesamten Forderungsmanagement immer dann die Rede, wenn ein sog. Titel erwirkt und vollstreckungsfähig ist. Der Titel selbst kann dabei in ganz unterschiedlichen Varianten auftreten. So gelten beispielsweise folgende gerichtlichen Dokumente als Titel:

  • Vollsteckungsbescheide
  • Urteile
  • gerichtliche Vergleiche
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Die weitaus häufigste Variante im Inkasso ist dabei der Vollstreckungsbescheid, denn auf ihn läuft das gerichtliche Mahnverfahren hin.

Titel erfüllen dabei zwei zentrale Funktionen. Erstens sichern sie ihren Inhabern (dem Gläubiger) eine Forderung für mindestens 30 Jahre, und zweitens eröffnen sie das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung. Das bedeutet im Umkehrschluss: Die Vollstreckung ist überhaupt nur dann möglich, wenn eine Forderung tituliert ist!

Den Gerichtsvollzieher beauftragen ist dabei im Spektrum der Vollstreckungsoptionen lediglich eine vom mehreren Zugriffsmöglichkeiten, und nicht zwangsweise immer die sinnvollste.

Maßnahmenkatalog

Neben dem klassischen Gerichtsvollzieherauftrag bestehen in der Zwangsvollstreckung mehrere Möglichkeiten auf schuldnerische Vermögenswerte zuzugreifen, die den Gerichtsvollzieher überhaupt nicht involvieren. Allen voran der sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB. Mit diesem Beschluss lassen sich unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen anstoßen, bspw. Lohn-, Konto-, Steuer- oder Mietkautionspfändungen. Je nachdem, welche dieser Maßnahmen infrage kommt, richtet sich der PfÜB logischerweise auch gegen einen anderen Drittschuldner. Nämlich entweder den Arbeitgeber, die Bank, das Finanzamt oder die Vermieter des Schuldners.

Diesen Pfändungsmaßnahmen ohne Gerichtsvollzieher stehen die unterschiedlichen Aufträge an selbigen gegenüber. Dazu zählen:

  • die Sach- oder Taschenpfändung
  • der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft
  • der Auftrag zur Verhaftung des Schuldners

Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verfolgen dabei aber dasselbe Ziel, nämlich den Einzug der offenen Forderung – und das eben auch zwangsweise, sprich gegen den Willen des Schuldners. Jedoch ist nicht jede Maßnahme zu jedem Zeitpunkt sinnvoll. Für eine zielgerichtete Zwangsvollstreckung braucht es Augenmaß und die richtige Strategie.

Vollstreckungsstrategie

Dabei ruhen alle vollstreckungsstrategischen Entscheidungen im professionellen Forderungsmanagement immer auf einer möglichst breiten Erkenntnisbasis. Stichwort: Bonitätsmonitoring! Denn nur wenn Klarheit über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerseite herrscht, steht die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Maßnahme auf einer soliden Basis.

Wo im einen Fall den Gerichtsvollzieher beauftragen die genau richtige Entscheidung darstellt, kann es im nächsten Fall ganz anders aussehen und eine Steuerpfändung ist die Maßnahme der Wahl. Erfolgreiches Vollstrecken hängt immer vom Einzelfall ab. Pauschale Lösungen kann es hier nicht geben.

Fazit

Die Idee, einfach den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, greift offenbar zu kurz. Die zielgerichtete und erfolgreiche Vollstreckung steht auf einer soliden Erkenntnisbasis und nutzt Zugriffsmöglichkeiten effektiv!