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Mahnbescheid-Fristen01
27/10/2016

Mahnbescheid: Fristen, Zeiten und Termine

Beim Forderungsmanagement spielt Zeit eine entscheidende Rolle. Das gilt insbesondere dann, wenn offene Forderungen gerichtlich weiterverfolgt werden sollen. Im gerichtlichen Mahnverfahren müssen Gläubiger verschiedene Fristen beachten – sowohl im Hinblick auf die Verjährung der Forderung als auch während des eigentlichen Verfahrens.

Eine der wichtigsten Fristen im Forderungsmanagement ist die Verjährungsfrist. Für viele gewöhnliche Zahlungsforderungen gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Je nach Art des Anspruchs können jedoch andere Verjährungsfristen gelten. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren beispielsweise grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

Wichtig ist außerdem: Mit Eintritt der Verjährung erlischt eine Forderung nicht automatisch. Der Schuldner ist jedoch berechtigt, die Leistung unter Berufung auf die Verjährung zu verweigern. Gläubiger sollten offene Forderungen deshalb rechtzeitig prüfen und erforderliche Maßnahmen einleiten, bevor Verjährung eintritt.

Forderungsabsicherung

Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann ein wichtiges Instrument sein, wenn eine Forderung von Verjährung bedroht ist. Er ist jedoch nicht die einzige rechtliche Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung zu beeinflussen. Je nach Situation können beispielsweise auch eine Klage, Verhandlungen mit dem Schuldner oder ein Anerkenntnis der Forderung Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung haben.

Im gerichtlichen Mahnverfahren kann die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung gemäß § 204 BGB hemmen. Entscheidend ist grundsätzlich die Zustellung des Mahnbescheids. Geht der Antrag noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht ein und erfolgt die Zustellung demnächst, kann die hemmende Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückwirken.

Zweiteiliges System

Das gerichtliche Mahnverfahren besteht grundsätzlich aus zwei wesentlichen Stufen: dem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid.

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner grundsätzlich zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Erfolgt weder eine vollständige Zahlung noch ein Widerspruch, kann der Gläubiger nach Ablauf dieser Frist den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.

Dabei ist eine weitere wichtige Frist zu beachten: Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss gemäß § 701 ZPO innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel und steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen ihn kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Fristen im gerichtlichen Mahnverfahren

Im gerichtlichen Mahnverfahren müssen Gläubiger und Schuldner mehrere unterschiedliche Fristen beachten. Besonders wichtig sind:

  • Verjährung: Soll ein Mahnbescheid die Verjährung hemmen, muss die Rechtsverfolgung rechtzeitig eingeleitet werden. Bei rechtzeitigem Antrag und demnächst erfolgender Zustellung kann § 167 ZPO dafür sorgen, dass die Wirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückwirkt.
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner grundsätzlich zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen.
  • Antrag auf Vollstreckungsbescheid: Erfolgt kein Widerspruch, kann der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist beantragt werden. Der Antrag muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht eingehen.
  • Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid: Gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und möchte der Gläubiger seine Forderung weiterverfolgen, kann die Sache in ein streitiges Verfahren übergehen. Dort wird der Anspruch im normalen Zivilprozess geprüft.

Gegen einen Vollstreckungsbescheid ist dagegen der Einspruch das entsprechende Rechtsmittel. Wird Einspruch eingelegt, wird die Angelegenheit an das zuständige Prozessgericht abgegeben und im streitigen Verfahren weitergeführt.

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, können grundsätzlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Dazu gehören beispielsweise die Pfändung beweglicher Vermögenswerte oder die Pfändung von Forderungen wie Konto- oder Lohnforderungen.

Wird der geltend gemachte Anspruch rechtskräftig festgestellt, gilt dafür grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB.

Lesen Sie auch: Wann verjähren Schulden? Fristen, Ausnahmen und wichtige Regeln

Fazit

Im gerichtlichen Mahnverfahren ist ein sorgfältiges Fristenmanagement entscheidend. Unternehmen sollten dabei insbesondere die Verjährung ihrer Forderungen, die Fristen für Widerspruch und Einspruch sowie die sechsmonatige Frist für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids im Blick behalten.

Davon zu unterscheiden ist der Zahlungsverzug. Ein Schuldner kommt gemäß § 286 BGB grundsätzlich durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung jedoch nicht erforderlich. Bei Entgeltforderungen kann Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung eintreten. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Verjährung und die Fristen des gerichtlichen Mahnverfahrens getrennt voneinander zu betrachten und offene Forderungen rechtzeitig weiterzuverfolgen.