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Gerichtskostentabelle-RVG
03/05/2017

Gerichtskostentabelle nach RVG: Grundlage für Inkassogebühren

Die Gerichtskostentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist das ausschlaggebende Instrument, wenn es um die Berechnung von Inkassogebühren geht. Denn in der entsprechenden Tabelle ist ganz genau reguliert, welche Dienstleistung eines Inkassobüros was kosten darf. Welche Kosten wofür genau anfallen und wie die Gerichtskostentabelle nach RVG zu verstehen ist, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Die wichtigste Funktion der Gerichtskostentabelle ist dabei die Herstellung von Transparenz. Das macht Inkassokosten kalkulierbar und schützt vor allem Gläubiger und seriöse Dienstleister im Forderungsmanagement vor dem Vorwurf, überhöhte Gebühren zu verlangen. Zudem ist die Gerichtskostentabelle nach RVG mehr als eine Empfehlung: sie ist ein Gesetz bzw. der Anhang eines Gesetzes und damit verbindlich – und zwar für alle Parteien. Das bedeutet, sie schützt auch die Schuldnerseite vor unnachvollziehbaren Gebühren, denn sämtliche Kosten, die Inkassodienstleister in der Realisierungsarbeit als Verzugsschaden geltend machen, müssen auf Inkassomahnungen ausgewiesen werden. Damit ist die Gerichtskostentabelle viel mehr als eine schnöde Preisliste. Sie ist ein Gesetz, das alle Interessen gegeneinander abwiegt.

Inkassokosten nach dem RVG

Was darf so eine Inkassomahnung eigentlich kosten? Wie hoch ist die Obergrenze für Post- und Telekommunikationskosten? Und wofür genau fallen diese Kosten überhaupt an? Das sind die Fragen, auf die die Gerichtskostentabelle nach RVG Antworten gibt. Jedoch funktioniert die Tabelle zugegebenermaßen nicht ganz so einfach, denn in die ganz konkrete Berechnung für bspw. die Kosten einer Inkassomahnung spielen mehrere Faktoren mit hinein. So kommt es zu allererst auf die Höhe der Forderung an: Wie hoch ist die Rechnung, die nicht bezahlt wurde?

Die Inkassogebühren sind im Sinne des Rechts sogenannte Wertgebühren und ergeben sich ihrerseits aus dem sog. Gegenstandswert. Damit stehen sie auf dem §13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hier ist geregelt, welche Wertgebühr welcher Gegenstandsgebühr gegenübersteht. Für eine Gegenstandsgebühr (also die Forderung) bis 500 EUR sieht das Gesetz bspw. genau 45 EUR als Wertgebühr vor. Die Wertgebühren erhöhen sich äquivalent zur Gegenstandsgebühr, sodass sich eine Staffelung ergibt.

Nun kommen zum Standardparagraphen aber noch die Gerichtskostentabelle und der jeweils gültige Gebührensatz hinzu. Darin ist reguliert, dass die Wertgebühr einem 1,0-fachen Gebührensatz entspricht und, welche Leistung in der Rechtsverfolgung mit welchem Faktor zu berechnen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Inkassomahnung maximal eine 1,3-fache Geschäftsgebühr kosten darf (Nr. 2300). Das bedeutet, im Beispiel mit einem Gegenstandswert bis 500 EUR liegen die Mahnungskosten im Inkasso bei 45 EUR x 1,3, also bei genau 58,50 EUR.

Diese Kosten ergeben dann eine Position bei den sog. Nebenforderungen auf einer Inkassomahnung. Eine weitere macht die sog. Post- und Telekommunikationspauschale aus, die laut Gerichtskostentabelle (Nr. 7002) mit rund 9 EUR zu veranschlagen ist.

Exkurs: 2. KostRMoG

Dass sich die Inkassogebühren überhaupt am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientieren, ist übrigens dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu verdanken. Hinter dem Wortungetüm verbirgt sich nichts anderes als eine Reform des gesetzlichen Kosten- und Gebührenrechts, die für mehr Einheitlichkeit und Transparenz gesorgt hat. Hier ist geregelt, dass ein Inkasso Büro dieselben Gebühren verlangen darf, die eine Rechtsanwaltskanzlei nehmen muss. Darf und muss deshalb, weil der Inkassodienstleister die Gebühren auch unterschreiten darf, wo die Kanzlei aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, auf dem vollen Gebührensatz zu bestehen.

Ausweispflicht auf Mahnungen

Unabhängig davon, ob Anwalt oder Inkassodienstleister: Auf Mahnungen, die ein externer Rechtsdienstleister im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages verschickt, besteht Ausweispflicht. D.h., sämtliche Kosten, die in der Rechtsverfolgung entstehen, müssen transparent dargestellt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein. So können Schuldner nachvollziehen, wie sich die erhöhte Forderung zusammensetzt. Und noch einen Vorteil bietet die Auszeichnungspflicht: Sie fungiert als Indiz, echte Inkassomahnungen von sog. Fake-Inkasso zu unterscheiden.

So ist die Gerichtskostentabelle nach RVG nicht nur ein zweckdienliches Instrument für Gläubiger und Inkassodienstleister, auch die andere Seite profitiert von den verbindlichen Kostenstandards, die hier festgeschrieben sind.

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