5 Fragen zu Inkassokosten
Inkassokosten entstehen für die Verfolgung nicht bezahlter Forderungen, wenn ein Inkassodienstleister mit der Realisierungsarbeit beauftragt wird. Wie hoch solche Inkassogebühren sind, wofür genau sie entstehen, wer sie bezahlen muss und was es mit den Themen Verzugsschaden und Schadenminderungspflicht auf sich hat, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Wie hoch sind Inkassokosten?
Die Höhe von Inkassokosten richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der offenen Forderung. Welchen Kostenumfang der mit der Realisierung beauftragte Inkassodienstleister hier genau verlangen darf, ist vom Gesetzgeber strikt reglementiert. Ausschlaggebend ist hier §13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn mit dem sog. 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) ist festgelegt, dass sich die Inkassokosten an den Gebühren orientieren müssen, die eine Anwaltskanzlei für dieselbe Dienstleistung verlangen müsste.
Ganz Konkret bedeutet das, dass sich die Inkassokosten bspw. für die Geltendmachung einer Forderung bis 500 EUR Gegenstandswert nach der Gerichtskostentabelle auf maximal 58,50 EUR belaufen. Die krumme Zahl ergibt sich daraus, dass hier nach eine Gebühr von 45 EUR vorgesehen ist, die jedoch noch mit dem geltenden Gebührensatz (1,3) multipliziert werden muss.
Wofür entstehen Inkassokosten?
Die Inkassokosten entstehen kurz gesagt dafür, dass eine inkassomäßige Bearbeitung überhaupt notwendig wird. Bezahlen Schuldner fristgerecht, kommen logischerweise auch keine zusätzlichen Kosten zur ursprünglichen Rechnung hinzu. Geraten sie dagegen in Verzug, entstehen bspw. betriebliche Mahnkosten, weil es für das mahnende Unternehmen einen Aufwand bedeutet, eine Zahlungserinnerung zu verschicken: Jemand muss sich hinsetzen und die Mahnung schreiben, der fehlende Zahlungseingang verursacht Aufwand in der Debitorenbuchhaltung und schließlich verursacht eine betriebliche Mahnung auch Portokosten.
Ziemlich genau dasselbe ist es mit den Inkassokosten. Durch die Arbeit an einer offenen Forderung, sprich das Versenden von Inkassomahnungen, die Durchführung eines Telefoninkassos, den Verwaltungsaufwand, den der Umgang mit Fremdgeld beim Dienstleister bedeutet, die Beratung von Inkassomandanten und auch die Funktion des Inkasso Büros als Mediator zwischen den Parteien, entsteht Wertschöpfung, die natürlich bezahlt werden muss. Inkassokosten spiegeln genau diese Wertschöpfung wieder und müssen entsprechend natürlich bezahlt werden.
Wer muss die Gebühren bezahlen?
Die kurze Antwort lautet: Der Schuldner. Das liegt quasi in der Natur der Sache, denn die Inkassokosten entstehen ja überhaupt erst, weil der Schuldner/Kunde nicht rechtzeitig bezahlt und dadurch erst ein entsprechendes Engagement im Forderungsmanagement notwendig wird. Die Inkassokosten sind damit ein sog. Verzugsschaden.
Trotzdem ist es – um einmal den großen Bogen zu spannen – genaugenommen der Gläubiger, der das Inkassounternehmen beauftragt. Damit wird der Gläubiger zum Kunden des Inkassounternehmens und muss als solcher theoretisch auch für die beauftragte Dienstleistung aufkommen. Nachdem die Notwendigkeit für diese Dienstleistung (den Forderungseinzug) aber im Verschulden, nämlich im Nichtzahlen, des Schuldners liegt, sind die Inkassokosten automatisch ein Verzugsschaden. Damit müsste der Gläubiger sie dem Schuldner weiterverrechnen. Um genau diesen Aufwand zu vermeiden, gehen die Inkassokosten in der Praxis einfach ohne unnötigen Umweg über den Gläubiger direkt zulasten des Schuldners.
Die Abrechnungsthematik im Inkasso ist eine zugegebenermaßen komplexe, die wir hier und hier im Detail auseinandersetzten.
Was bedeutet Verzugsschaden?
Allgemein ist ein Verzugsschaden jeder Schaden, der durch den Zahlungsverzug eines Vertragspartners entsteht. Erst dadurch, dass eine Rechnung eben nicht rechtzeitig bezahlt wird, ersteht die Notwendigkeit, sich erneut mit der Sache zu befassen. Was dafür an Zeit und Auslagen entsteht, ist der Schaden. Und dieser ist von der Verursacherseite zu tragen.
Was bedeutet Schadenminderungspflicht?
Alle Maßnahmen, die im professionellen Forderungsmanagement, aber auch bereits im betrieblichen Mahnwesen durchgeführt werden, unterliegen der sog. Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, Inkassodienstleister aber auch Gläubiger müssen dafür sorgen, dass der Schaden am Schuldner so gering wie möglich bleibt. Das ist der Grund, warum Inkassogebühren, Mahnspesen und Telekommunikationspauschalen fest reglementiert sind. Das ist aber auch der Grund dafür, dass die Verrechnung von (Raten-)zahlungen, die Schuldner auf ausgemahnte Forderungen leisten nach §367 BGB, einer ganz bestimmten Reihenfolge folgt:
- Kosten (bspw. Mahnspesen und Inkassokosten)
- Verzugszinsen
- Hauptforderung
Alle dynamischen Kosten werden hier zuerst bedient, um weitere Schäden vom Schuldner fernzuhalten bzw. zu mindern. Das bedeutet: Verzugsschäden wie eben Inkassokosten gehen in der Verrechnung vor Hauptleistung.
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