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Schufaeintrag
06/12/2017

Ein anderer Blickwinkel auf den Schufaeintrag

Beim Wort „Schufaeintrag“ schwingt für die meisten Menschen immer etwas Negatives mit, denn immerhin bedeutet ein Negativeintrag bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien, dass man offene Rechnungen nicht oder nicht fristgerecht bezahlt hat. Und das schraubt die Bonität nach unten, was es für künftige Finanzierungen schwierig machen kann. Soweit der Blickwinkel aus Verbrauchersicht. Daneben stehen aber die Interessen von Unternehmen, die solide, solvente und vor allem verlässliche Geschäftspartner suchen. Und aus deren Perspektive ist der Schufaeintrag dann durchaus ein wichtiger Entscheidungsfaktor. In diesem Blogbeitrag schauen wir uns den Schufaeintrag einmal genauer an.

Speziell im Inkasso haben Einträge bei der SCHUFA nämlich gleich einen doppelten Sinn: Inkassodienstleister fungieren einerseits als abfragende, anderseits als einmeldende Partei. Abfragen sind dabei bspw. im Titel Inkasso interessant, wenn Dienstleister im Forderungsmanagement Bestandstitel in die Bearbeitung übernehmen und sich einen Überblick über die Situation des Titelschuldners verschaffen. Als einmeldende Quelle tritt das Inkassobüro dagegen im vorgerichtlichen Mahnverfahren auf, wenn Schuldner auf die zweite Inkassomahnung nicht reagieren. Mit der Einmeldung bzw. der Ankündigung, die offene Forderungssache bei der SCHUFA zu melden, werden dabei zwei Ziele parallel verfolgt:

  1. bekommen Schuldner die Chance, die Einmeldung zu verhindern, indem sie sich um die Angelegenheit kümmern und
  2. sorgt die Einmeldung dafür, dass potenzielle zukünftige Gläubiger geschützt werden, weil das Zahlungsverhalten des Schuldners aktenkundig ist.

Der Schufaeintrag ist damit ein ausgesprochen mächtiges Werkzeug im vorgerichtlichen Mahnwesen und aus gutem Grunde streng reglementiert.

Gesetzliche Grundlage

Rechtlich steht die Einmeldung von Zahlungsstörungen bei Auskunfteien auf dem §28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Paragraph regelt umfänglich, wann und unter welchen Umständen die Datenübermittlung an Auskunfteien zulässig ist. Im vorgerichtlichen Mahnwesen beispielsweise ist dafür ein Bedingungenkatalog mit rund sechs einzelnen Punkten einzuhalten:

  1. Die Forderung muss tatsächlich offen sein (vgl.: „[…] soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist […]“)
  2. Die Einmeldung dient dem Interesse des Gläubigers, die Forderung zu erhalten (vgl.: „[…] zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle […]“)
  3. Der Schuldner wurde mind. zwei Mal schriftlich gemahnt (vgl.: „[…] mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist […]“)
  4. Zwischen erster Mahnung und Einmeldung liegen mind. 4 Wochen (vgl.: „[…] zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen […]“)
  5. Der Schuldner wurde über die bevorstehende Einmeldung informiert und zwar frühestens in der ersten Mahnung (vgl.: „[…] den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat […]“)
  6. Die Forderung ist unbestritten (vgl.: „Forderung nicht bestritten hat“)

Daneben sind in anderen Konstellationen, bspw. für titulierte Forderungen noch weitere Kriterien und Bedingungen festgelegt. So rechtfertigt ein rechtskräftiger Titel die Einmeldung aus sich selbst heraus. Wichtig ist jedoch, dass ein Schufaeintrag niemals von Ungefähr kommen kann, denn der strenge gesetzliche Rahmen sorgt dafür, dass Schuldner immer die Chance haben, einer Einmeldung entgegenzuwirken und zwar entweder durch die Bezahlung der offenen Forderung oder durch Widerspruch. Letzter sollte aber immer gut überlegt sein, denn widersprochene Forderungen gehen in ein streitgerichtliches Klageverfahren, an dessen Ende dann ein Titel (Urteil oder gerichtlicher Vergleich) steht, der wiederum eingemeldet wird. Bei berechtigten Forderungen führt der richtige Weg also immer über die Deeskalation!.

Bonitätsmonitoring

Auf der Gegenseite der Einmeldung steht die Abfrage von Bonitätsdaten. Und diese Daten sind im Forderungsmanagement dann immer die Grundlage für die Strategie, bspw. in der Zwangsvollstreckung. Nur über die genaue Kenntnis der Finanzsituation eines Schuldners lässt sich die richtige Maßnahme zur rechten Zeit anstoßen und der Zugriff auf schuldnerische Vermögenswerte gelingt.

Zudem funktioniert die Datenabfrage auch als Prävention. Denn wenn Unternehmen erst gar keine Geschäftsbeziehung zu Kunden mit schlechter Zahlungsmoral eingehen, lassen sich Zahlungsstörungen verhindern, bevor sie entstehen. Hier leistet der Schufaeintrag für potenzielle Gläubiger genau das, was er leisten soll: Er schützt sie gegen Zahlungsausfälle.

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