Mahnverfahren: Kosten richtig kalkulieren!
Das Mahnverfahren verursacht Kosten, klar. Aber wer hat diese Kosten zu tragen? Wann fallen welche Positionen an? Und natürlich: Wie hoch sind die Kosten im Mahnverfahren überhaupt? Worauf sich Gläubiger finanziell in der Verfolgung offener Posten einstellen müssen und warum die konsequente Durchführung des Mahnverfahrens trotzdem immer lohnt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Grundsätzlich gilt: Je früher offene Posten von einem professionellen Dienstleister im Forderungsmanagement realisiert und an den Gläubiger durchgeleitet werden, desto geringer die Kosten, die für das Mahnverfahren anfallen. Das Mahnverfahren gliedert sich dabei in vier unterschiedliche Phasen, in denen, je nach Sachlage, ganz unterschiedliche Kosten entstehen können:
- vorgerichtliches Inkasso:
- Ermittlungskosten, wenn die Schuldneradresse unbekannt ist
- gesetzliche Mahngebühren für die erste Mahnung
- gesetzliche Mahngebühren für die zweite Mahnung
- Auslagenpauschale für Telefon- und Portokosten
- gerichtliches Mahnverfahren
- Gerichtskosten für den Antrag auf Mahnbescheid
- Zwangsvollstreckung
- Gerichtsvollzieherkosten (je nach Auftrag)
- Gerichtskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
- Titelüberwachung
- kontinuierliches Bonitätsmonitoring
- Gerichtskosten
- Gerichtsvollzieherkosten
Selbstverständlich sind nicht immer all diese Schritte notwendig, und je eher sich in einer zahlungsgestörten Forderungsangelegenheit eine Zahlungsvereinbarung treffen lässt, desto früher können die Kosten gedeckelt werden. Und weil sämtliche Kosten, die in der Verfolgung der Angelegenheit entstehen, ein sog. Verzugsschaden sind, und damit von Schuldnerseite getragen werden müssen, ist eine frühe Bereinigung der Angelegenheit im beiderseitigen Interesse: Für Inkassomandanten werden die Vorleistungen günstiger, und für Schuldner steigt die Gesamtforderung nicht weiter an.
Mahnwesen abschneiden?
Dabei sind die Mahnverfahren Kosten oft ein ausschlaggebender Grund, warum das Mahnverfahren nicht konsequent bis zu Ende durchgeführt wird. Gläubiger scheuen sich davor, ihrem schlechten Geld gutes hinterherzuwerfen. Diese Auffassung ist zwar einerseits nachvollziehbar, zieht dem Tiger „Mahnwesen“ aber auch die Zähne. Wenn Gläubiger nämlich vor dem gerichtlichen Mahnverfahren zurückschrecken und die Titulierung ihres offenen Postens nicht ins Auge fassen, geben sie Forderungen zu schnell verloren. Eine solche Politik im Forderungsmanagement bleibt von Schuldnern nicht unbemerkt und Ausfälle steigen.
Außerdem ist das Beharren auf dem gerichtlichen Mahnverfahren ein signifikantes Signal in den Markt, denn der Prozentsatz der Zahlungsstörungen, die nach erfolglosem vorgerichtlichem Inkasso in ein gerichtliches Mahnverfahren überführt werden, zeigt die Vehemenz an, mit der Gläubiger ihr Recht einfordern. Und tatsächlich ist das deutsche gerichtliche Mahnverfahren samt den angeschlossenen Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung eine Art Unikum im europäischen Ausland und sogar der Welt. Dass es eine staatliche Funktionalität gibt, die Gläubigerrechte ganz pragmatisch stärkt, ist im internationalen Forderungsmanagement nicht selbstverständlich. Diese Macht nötigenfalls zu nutzen ist entsprechend auch politisch sinnvoll.
Risiko auslagern
Bürgerpflicht hin oder her, wer die Mahnverfahren Kosten scheut, hat in der Regel die Möglichkeit, das Kostenrisiko komplett an sein Inkasso Büro auszulagern. Dann trägt der Dienstleister sämtliche Kosten, die gerichtlich, nachgerichtlich in der Zwangsvollstreckung, oder in der Titelüberwachung anfallen. Dafür wird dann – je nach Konditionsmodell – eine entsprechende Erfolgsprovision vereinbart, also ein bestimmter prozentualer Anteil an der Hauptforderung.
Fazit
Dass im Mahnverfahren Kosten entstehen, ist ganz logisch, denn schließlich arbeiten weder Inkassodienstleister noch die Gerichte noch die Vollstreckungsbevollmächtigten pro bono. Mit dem richtigen Dienstleister und der richtigen Strategie im Forderungsmanagement lassen sich die Kosten aber sehr gut kalkulieren, und offene Posten fließen an den Gläubiger zurück.