Verjährungsrecht
Nur wenige Unternehmen sind sich dessen bewusst, aber Forderungen, einschließlich offener Rechnungen, unterliegen der Verjährung. Die Verjährung von Rechnungen wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, das bestimmt, wann verschiedene Arten von Forderungen (Schulden, Rechnungen und Ähnliches) verjähren – einschließlich der Forderungen von Unternehmen.
In diesem Artikel konzentrieren wir uns besonders auf das Thema, zu dem wir oft Fragen bekommen: die Verjährung von Rechnungen.
Unser Fokus liegt daher nicht auf dem gesamten Verjährungsrecht, sondern insbesondere auf den häufigsten Fragen, die sich Unternehmen in Bezug auf die Verjährung von Rechnungen stellen.
Was besagt das Verjährungsrecht zur Verjährung?
Das Thema Verjährung wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Dieses Gesetz definiert, was Verjährung ist, wann sie eintritt, wie sie gehemmt wird oder neu beginnt und welche Unterschiede es bei verschiedenen Arten von Forderungen gibt. Die aktuelle Verjährungsregelung ist seit 2002 in Kraft, aber es ist immer ratsam, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Wann verjähren Schulden?
Grundsätzlich gelten je nach Art des Anspruchs unterschiedliche Verjährungsfristen. Für viele Forderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Daneben gibt es unter anderem besondere Verjährungsfristen von zehn oder 30 Jahren.
Die meisten Forderungen, die ein Unternehmen gegenüber einem Kunden hat, verjähren in der Regel nach 3 Jahren, zum Beispiel offene Rechnungen.
Wenn ein Unternehmen eine Rechnung an einen Kunden stellt, verjährt diese Forderung regelmäßig nach 3 Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen eine Forderung nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann.
Eine besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt gemäß § 196 BGB beispielsweise für bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit Rechten an Grundstücken. Für andere Ansprüche können wiederum besondere Fristen oder Verjährungshöchstfristen gelten. Deshalb lässt sich eine zehnjährige Verjährungsfrist nicht pauschal auf Verbraucherdarlehen oder Schadensersatzforderungen übertragen.
Wurde eine Forderung jedoch bereits gerichtlich festgestellt und liegt ein vollstreckbarer Titel vor – etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Vergleich – gilt eine deutlich längere Verjährungsfrist. Ansprüche aus solchen vollstreckbaren Titeln verjähren erst nach 30 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger grundsätzlich jederzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen.
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Wann verjährt eine Rechnung gemäß dem Verjährungsrecht?
In der Regel verjähren Rechnungen nach 3 Jahren.
Nach Ablauf dieser 3 Jahre kann der Schuldner die Zahlung verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft. Der Gläubiger kann die Forderung dann in der Regel nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen.
Es ist jedoch möglich, dass die Verjährung gehemmt wird oder neu beginnt. Dies kann beispielsweise durch bestimmte gerichtliche Maßnahmen oder durch ein Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner geschehen.
Ein Neubeginn der Verjährung kann insbesondere durch ein Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner, beispielsweise durch eine Abschlags- oder Teilzahlung oder durch eine Vollstreckungshandlung eintreten.
Kann die Verjährung gehemmt werden oder neu beginnen?
Grundsätzlich verjähren Forderungen nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Als Gläubiger haben Sie jedoch die Möglichkeit, dass die Verjährung gehemmt wird oder neu beginnt.
Ein Neubeginn der Verjährung wird in § 212 BGB geregelt. Beispiele hierfür sind:
- Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner
- gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen
Anders gesagt, kann ein Anerkenntnis der Schuld durch den Kunden dazu führen, dass die Verjährungsfrist erneut beginnt.
Die Hemmung der Verjährung ist in § 203 BGB bis § 209 BGB geregelt.
Eine Hemmung kann beispielsweise durch die Erhebung einer Klage oder durch die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren eintreten.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die verbleibende Verjährungsfrist läuft grundsätzlich erst nach Ende der Hemmung weiter.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Forderungen verjähren nach den jeweiligen gesetzlichen Fristen – doch der Zeitpunkt des Fristbeginns kann oft Verwirrung stiften.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
In vielen Fällen bedeutet das, dass die 3-jährige Verjährungsfrist für eine Rechnung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist.
Wenn beispielsweise ein Anspruch im Laufe des Jahres 2024 entstanden ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind, beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
Das Rechnungsdatum allein ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist somit nicht entscheidend. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 199 BGB, insbesondere die Entstehung des Anspruchs sowie die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers.
Ist es ratsam, Maßnahmen gegen die Verjährung zu ergreifen?
Eine Entscheidung über Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung erfordert stets eine individuelle Beurteilung.
Allgemein ist es schwierig, generelle Ratschläge zu geben, ohne die spezifischen Umstände zu kennen. Jedoch kann gesagt werden, dass Maßnahmen, die zu einem Neubeginn oder einer Hemmung der Verjährung führen, dazu beitragen können, die Durchsetzbarkeit einer Forderung über einen längeren Zeitraum zu sichern.