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Verjährungsfrist

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Anspruch grundsätzlich durchgesetzt werden kann. Nach Eintritt der Verjährung erlischt die Forderung nicht automatisch. Der Schuldner ist jedoch berechtigt, die Leistung unter Berufung auf die Verjährung zu verweigern.

Es ist für Gläubiger von entscheidender Bedeutung, die verschiedenen Verjährungsfristen zu kennen, damit sie rechtzeitig handeln und notwendige Schritte einleiten können – beispielsweise ein Inkassoverfahren – bevor die Forderung verjährt.

Die Verjährungsfristen und die Verjährung von Forderungen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Hinweis: Es gibt auch andere Verjährungsfristen, die in anderen rechtlichen Kontexten, z.B. im Strafrecht, gelten. In diesem Artikel konzentrieren wir uns jedoch auf Verjährungsfristen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Forderungen, insbesondere auf die Verjährung von Rechnungen und ähnlichen Ansprüchen.

Verjährungsfristen

Für viele wirtschaftliche Forderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Dazu gehören insbesondere zahlreiche Forderungen aus Kauf-, Dienstleistungs- und Werkverträgen sowie gewöhnliche Rechnungsforderungen.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen. Zu den wichtigsten Verjährungsfristen im wirtschaftlichen Zusammenhang gehören:

  • Rechnungsforderungen: In der Regel gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Rechtskräftig festgestellte Forderungen: Ansprüche, die beispielsweise durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden, verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren.
  • Forderungen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden: Auch hier gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
  • Titulierte Forderungen: Forderungen, die durch einen Vollstreckungstitel abgesichert sind, können grundsätzlich einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.
  • Ansprüche im Zusammenhang mit Grundstücksrechten: Bestimmte Ansprüche auf Übertragung, Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Grundstücken verjähren gemäß § 196 BGB nach zehn Jahren.

Ein schriftliches Anerkenntnis einer Forderung führt dagegen nicht automatisch zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Ein Anerkenntnis des Schuldners kann unter den Voraussetzungen des § 212 BGB vielmehr dazu führen, dass die Verjährung neu beginnt.

Welche Verjährungsfrist im konkreten Fall gilt, hängt deshalb von der Art des Anspruchs und den jeweiligen rechtlichen Umständen ab.

Lesen Sie auch: Wann verjähren Schulden? Fristen, Ausnahmen und wichtige Regeln

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die meisten Forderungen deutscher Unternehmen gegenüber ihren Kunden sind Rechnungsforderungen. Für sie gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Droht eine Forderung zu verjähren, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu beeinflussen. Dabei wird insbesondere zwischen der Hemmung und dem Neubeginn der Verjährung unterschieden.

Bei einer Hemmung läuft die Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum nicht weiter. Eine Hemmung kann beispielsweise eintreten, wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch verhandeln oder wenn bestimmte gerichtliche Maßnahmen zur Rechtsverfolgung eingeleitet werden. Dazu gehört unter anderem die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren.

Bei einem Neubeginn der Verjährung beginnt die maßgebliche Verjährungsfrist erneut. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner die Forderung durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder auf andere Weise anerkennt. Auch bestimmte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen können einen Neubeginn auslösen.

Wichtig: Die bloße Beauftragung eines Inkassounternehmens hemmt die Verjährung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine rechtlich relevante Maßnahme zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung vorliegt.

Steht eine Forderung kurz vor der Verjährung, sollten Gläubiger deshalb frühzeitig handeln und prüfen, welche Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich sind. Collectia kann Unternehmen dabei unterstützen, offene Forderungen rechtzeitig weiterzuverfolgen und – sofern erforderlich – die nächsten rechtlichen Schritte einzuleiten.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist nicht einfach das Rechnungsdatum entscheidend.

Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Beispiel: Eine Forderung entsteht und wird im Laufe des Jahres 2026 fällig. Sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 199 BGB erfüllt, beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie läuft dann grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029.

Für Unternehmen bedeutet das: Das Rechnungsdatum allein bestimmt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht. Entscheidend sind insbesondere die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs sowie die Voraussetzungen des § 199 BGB.

Für bestimmte Ansprüche gelten abweichende Regeln zum Beginn und zur Dauer der Verjährung. Deshalb sollte bei älteren oder rechtlich besonderen Forderungen immer geprüft werden, welche Vorschriften im konkreten Fall Anwendung finden.


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