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Aktiva

Aktiva

Als Aktiva bezeichnet man die Vermögenswerte eines Unternehmens, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Dazu zählen zum Beispiel Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Forderungen und Bankguthaben. Die Aktiva zeigen also, welche wirtschaftlichen Werte einem Unternehmen zur Verfügung stehen und wofür Kapital im Unternehmen gebunden ist. In der Bilanz werden auf der Aktivseite typischerweise insbesondere Anlagevermögen, Umlaufvermögen und weitere Aktivposten wie Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

Siehe auch: Passiva

Verschiedene Arten von Aktiva

Grundsätzlich wird bei Aktiva zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschieden. Zum Anlagevermögen gehören Vermögenswerte, die dem Unternehmen dauerhaft dienen, zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzen oder Software. Das Umlaufvermögen umfasst dagegen Vermögenswerte, die nicht dauerhaft im Unternehmen verbleiben, sondern im laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt, verkauft oder kurzfristig realisiert werden – etwa Vorräte, Forderungen oder liquide Mittel.

Neben materiellen Vermögenswerten gibt es auch immaterielle Aktiva. Gerade im deutschen Rechnungswesen spielen neben klassischen Sachanlagen auch Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände und Bankguthaben eine wichtige Rolle, weil sie Rückschlüsse auf die Liquidität und die finanzielle Beweglichkeit eines Unternehmens zulassen.

Aktiva in der Bilanz

Die Aktiva erscheinen im Jahresabschluss auf der linken Seite der Bilanz. Dort werden sie nach ihrer Art gegliedert und geben einen Überblick darüber, welche Vermögenswerte im Unternehmen vorhanden sind. Für Gläubiger, Geschäftspartner und andere Interessierte ist die Aktivseite deshalb relevant, weil sie zeigt, welche Werte grundsätzlich vorhanden sind und wie sich das Vermögen eines Unternehmens zusammensetzt.

Aktiva im Inkasso

Auch im Forderungsmanagement sind Aktiva ein wichtiges Thema. Wenn eine offene Forderung tituliert wurde, kann in Deutschland die Zwangsvollstreckung grundsätzlich in bewegliche Sachen, in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie – über gesonderte Verfahren – auch in unbewegliches Vermögen erfolgen. Für Gläubiger und Inkassodienstleister ist deshalb relevant, ob beim Schuldner überhaupt pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.

Wichtig ist aber: Nicht jeder Vermögensgegenstand darf ohne Weiteres gepfändet werden. Die Zivilprozessordnung enthält Pfändungsschutzvorschriften und nennt ausdrücklich unpfändbare Sachen. Deshalb sind Aktiva im Inkasso zwar sehr relevant, ihre tatsächliche Verwertbarkeit hängt in Deutschland aber immer von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.


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