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Antrag-Mahnbescheid01
20/07/2016

Das Wichtigste zum Antrag: Mahnbescheid erwirken!

Der Mahnbescheid ist dasjenige Dokument, das den Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet. Der Antrag auf Mahnbescheid hemmt die Verjährung, sorgt für Stringenz im Forderungsmanagement und leitet bereits konsequent auf Titulierung und Zwangsvollstreckung hin. Worauf es beim Antrag ankommt, und welche Wirkung der Mahnbescheid selbst entfaltet, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.

Antrag, Mahnbescheid, Zwangsvollstreckung, Titulierung – das Vokabular im gerichtlichen Mahnverfahren unterscheidet sich dann doch erheblich vom Wording in vorgerichtlichen Inkasso. Der kleine Exkurs macht dafür aber deutlich, wo man sich innerhalb des gesamten Ablaufes im professionellen Forderungsmanagement beim Antrag auf Mahnbescheid bewegt: Genau auf der Grenze zwischen vorgerichtlichem Inkasso und dem gerichtlichen Mahnverfahren. Jedoch gehören auch die Durchführung und Betreuung des kompletten gerichtlichen Mahnverfahrens zum Repertoire professioneller Dienstleister im Forderungsmanagement.

Genaue Verortung

Je nachdem, wann man die großen Schritte im Mahnwesen zu zählen beginnt, steht das gerichtliche Mahnverfahren samt Antrag auf Mahnbescheid entweder an dritter oder an zweiter Stelle im Gesamtablauf:

  1. (vorgeschaltetes) betriebliches Mahnwesen
  2. professionelles Inkasso
  3. gerichtliches Mahnverfahren
  4. Zwangsvollstreckung
  5. Titelüberwachung

Freilich sind nicht immer all diese Schritte notwendig, je nachdem, wie früh oder spät sich eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen lässt.

Was gehört in den Antrag?

Das Wichtigste: Der Antrag auf Mahnbescheid ist nicht mal eben so ausgefüllt. Einerseits ändert sich nämlich beim Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren wie gesagt das Wording – Beispiel: Der Gläubiger heißt dann Antragssteller, der Schuldner Antragsgegner. Andererseits kommt es beim Mahnantrag tatsächlich auf jedes Detail an. Welche Katalognummer passt zur Forderungsart? Welche vorgerichtlichen Mahnspesen, Gebühren, Auslagenpauschalen und Verzugszinsen können geltend gemacht werden? An welches Mahngericht muss die ganze Schose gehen? Und was ist zu tun, wenn der Rechtspfleger mit den Antrag unzufrieden ist und ihn moniert?

Kurz: Der Antrag auf Mahnbescheid fordert richtig viel Sorgfalt und Knowhow. Denn alle Kosten, die nicht exakt im Mahnantrag aufgeführt und zudem auch noch genau gemäß der Richtlinien eingetragen sind, führen entweder zur Monierung, oder schaffen es nicht in den Mahnbescheid bzw. den Titel (Vollstreckungsbescheid). Das bedeutet am Ende nichts anderes, als dass Gläubiger auf diesen Kosten sitzen bleiben, weil sie nicht korrekt tituliert wurden.

Profis ranlassen

Wer sich den Papierkrieg mit Antrag auf Mahnbescheid zutraut, kann natürlich jederzeit selbst in ein gerichtliches Mahnverfahren einsteigen. Wer bei der zweiten Stufe im professionellen Forderungsmanagement lieber kein Risiko eingeht, setzt auf einen professionellen Dienstleister.

Außerdem: Fälle, in denen noch kein Inkasso stattgefunden hat, und für die noch keine Verjährungsgefahr besteht, eignen sich wunderbar für ein klassisches Inkasso, bevor ein kostenpflichtiges, gerichtliches Mahnverfahren angestrengt wird. Zudem lässt sich über moderne Ansätze wie bspw. das Mediativinkasso in zahlungsgestörten Fällen möglichweise doch noch etwas kitten. Jedoch ohne sich Chancen zu verbauen! Bedeutet: Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt immer eine Option!

Fazit

Mit den Antrag auf Mahnbescheid ins gerichtliche Mahnverfahren einzusteigen ist grundsätzlich immer möglich. Es ist deshalb aber nicht immer sinnvoll! Die clevere Variante setzt daher auf ein vorgeschaltetes professionelles Forderungsmanagement durch ein spezialisiertes Inkassbüro!