Gerichtlicher Mahnbescheid online: Was hat es damit auf sich?
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist das erste Dokument, das einem Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren zugeht. Damit markiert es für beide Parteien in einer Forderungsangelegenheit den Übertritt vom vorgerichtlichen zum gerichtlichen Mahnverfahren. Die Zustellung erfolgt dabei in amtlicher Form, das bedeutet im bekannten gelben Umschlag. Welchen Stellenwert ein gerichtlicher Mahnbescheid online und offline im Forderungsmanagement hat, und wie Gläubiger ins gerichtliche Mahnverfahren einsteigen, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
In der Gesamtansicht des Ablaufes im professionellen Forderungsmanagement steht ein gerichtlicher Mahnbescheid am Anfang des gerichtlichen Mahnverfahrens und leitet damit den zweiten von vier „Großabschnitten“ ein. Lassen sich Forderungen weder vorgerichtlich, noch gerichtlich realisieren, können sie die folgenden vier Phasen durchlaufen:
- vorgerichtliches Inkasso
- gerichtliches Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Titelüberwachung
Ob ein offener Posten tatsächlich jede dieser vier Phasen durchmacht, hängt natürlich davon ab, wann der Schuldner zahlt, und welche Rahmenbedingungen Gläubiger abstecken. Wichtig ist dabei: Der richtige Dienstleister im Forderungsmanagement bleibt immer am Ball und begleitet seine Mandanten durch sämtliche Instanzen. Er kümmert sich auch darum, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid online beantragt wird, und das gerichtliche Mahnverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Der Einstieg
Genau genommen beginnt das gerichtliche Mahnverfahren mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann über das Online-Portal der deutschen Mahngerichte vorbereitet und je nach gewähltem Übermittlungsweg elektronisch oder auf dem Postweg beim zuständigen Mahngericht eingereicht werden.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein weitgehend automatisiertes Verfahren. Im Rahmen des Mahnantrags werden insbesondere die erforderlichen Angaben und formalen Voraussetzungen geprüft. Wird der Mahnbescheid erlassen, wird er dem Schuldner offiziell zugestellt.
Im gerichtlichen Mahnverfahren wird der Gläubiger als Antragsteller und der Schuldner als Antragsgegner bezeichnet.
Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Antragsgegner grundsätzlich zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Erfolgt kein Widerspruch und bleibt die Forderung offen, kann der Antragsteller anschließend den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner wiederum innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Wie geht es dann weiter?
Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und möchte der Gläubiger die Forderung weiterverfolgen, kann die Angelegenheit in ein streitiges Verfahren übergehen. Dort wird der Anspruch im Rahmen eines regulären Zivilprozesses geprüft.
Erfolgt weder eine vollständige Zahlung noch ein Widerspruch, kann der Gläubiger nach Ablauf der zweiwöchigen Frist den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Bleibt ein fristgerechter Einspruch aus, wird der damit festgestellte Anspruch rechtskräftig.
Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet oder fortgeführt werden.
Bestimmte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen können gemäß § 212 BGB außerdem zu einem Neubeginn der Verjährung führen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gläubiger ein unbegrenztes Zugriffsrecht auf das Vermögen des Schuldners erhalten.
Verjährungshemmung
Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann eine wichtige Rolle spielen, wenn eine Forderung von Verjährung bedroht ist. Die Zustellung des Mahnbescheids kann die Verjährung gemäß § 204 BGB hemmen.
Geht der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht ein und erfolgt die Zustellung demnächst, kann die hemmende Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückwirken.
Für viele gewöhnliche Forderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Mit Eintritt der Verjährung erlischt eine Forderung jedoch nicht automatisch. Der Schuldner ist dann grundsätzlich berechtigt, die Zahlung unter Berufung auf die Verjährung zu verweigern.
Gläubiger sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung oder zur weiteren gerichtlichen Durchsetzung erforderlich sind.
Fazit
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein wichtiges Instrument im Forderungsmanagement und kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine fällige Geldforderung gerichtlich weiterverfolgt oder eine drohende Verjährung berücksichtigt werden muss.
Der Einstieg erfolgt über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Bleibt ein Widerspruch aus, kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, der die Grundlage für weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bildet.
Unternehmen sollten dabei insbesondere die gesetzlichen Fristen und den jeweiligen Verfahrensstand im Blick behalten. Ein professioneller Inkassodienstleister kann dabei unterstützen, offene Forderungen strukturiert weiterzuverfolgen und erforderliche gerichtliche Schritte rechtzeitig einzuleiten.