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Vollstreckungstitel-Verjährung01
26/01/2016

Vollstreckungstitel Verjährung

Für viele titulierte Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Doch was passiert, wenn diese Frist abläuft? Verjährt der Anspruch und welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger? In diesem Blogbeitrag erklären wir, was es mit der Verjährung von Vollstreckungstiteln auf sich hat und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Zur besseren Orientierung kurz die Klärung, wo genau im professionellen Forderungsmanagement sich die entscheide Frage überhaupt stellt: Die Forderung muss bereits tituliert sein, und darüber hinaus muss sich auch die 30-jährige Sicherungsfrist dem Ende zuneigen. Eine Konstellation also, die sehr speziell ist.

30 Jahre später

Für viele titulierte Ansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Forderung jedoch nicht automatisch. Der Anspruch besteht grundsätzlich weiter, der Schuldner kann sich aber auf die eingetretene Verjährung berufen und die Leistung verweigern.

Deshalb sollten Gläubiger auch langfristig im Blick behalten, wann die Verjährungsfrist eines Titels endet und ob rechtzeitig geeignete Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll sind.

Daraus ergibt sich die Frage, was Gläubiger bzw. ihre Vertreter tun können, um

  1. die Titel zu realisieren und
  2. der Vollstreckungstitel Verjährung entgegenzuwirken.

Ausschlaggebend ist hier § 212 BGB, der den Neubeginn der Verjährung regelt. Danach beginnt die Verjährung unter anderem erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Eine wirksame Vollstreckungsmaßnahme kann deshalb dazu führen, dass für einen titulierten Anspruch eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dadurch kann eine Forderung auch über die ursprüngliche 30-jährige Verjährungsfrist hinaus durchsetzbar bleiben.

Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Wird eine Vollstreckungshandlung beispielsweise wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben, einem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor Durchführung der Maßnahme zurückgenommen, kann der Neubeginn der Verjährung entfallen.

Warum kann bereits der Antrag entscheidend sein?

§ 212 BGB erfasst nicht nur durchgeführte Vollstreckungshandlungen, sondern grundsätzlich auch den Antrag auf eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme. Dazu kann beispielsweise ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehören.

Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, wird er vor Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zurückgenommen oder die Maßnahme später aus den gesetzlich genannten Gründen aufgehoben, gilt der Neubeginn der Verjährung grundsätzlich als nicht eingetreten.

Kellerfunde

Die Arbeit mit titulierten Forderungen endet nicht mit der Titulierung. Auch danach sollte regelmäßig geprüft werden, ob eine Zwangsvollstreckung wirtschaftlich sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Vollstreckungsmaßnahmen können dabei zwei Funktionen erfüllen: Zum einen dienen sie der Realisierung der offenen Forderung. Zum anderen kann eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung unter den Voraussetzungen des § 212 BGB einen Neubeginn der Verjährung auslösen.

Grundlage einer erfolgreichen langfristigen Bearbeitung ist deshalb eine strukturierte Titelüberwachung. Aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners können dabei helfen, geeignete Zeitpunkte und Maßnahmen für eine erneute Vollstreckung zu erkennen.

Auch wenn eine Forderung aktuell nicht realisierbar ist, kann sich die finanzielle Situation des Schuldners später verändern. Deshalb kann es sinnvoll sein, titulierte Forderungen langfristig zu überwachen und vor Ablauf der Verjährungsfrist zu prüfen, welche rechtlich und wirtschaftlich geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Fazit

Für viele titulierte Ansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Auch nach Eintritt der Verjährung erlischt die Forderung nicht automatisch, der Schuldner kann sich jedoch auf die Verjährung berufen und die Leistung verweigern.

Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen können nach § 212 BGB einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Deshalb ist es für Gläubiger sinnvoll, titulierte Forderungen langfristig zu überwachen und rechtzeitig zu prüfen, ob weitere Vollstreckungsmaßnahmen wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sind.

Eine professionelle Titelüberwachung hilft dabei, Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu erkennen und bestehende Realisierungsmöglichkeiten gezielt zu nutzen.