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gerichtliche-Mahnung01
24/08/2016

Gerichtliche Mahnung bedeutet Mahnbescheid

Nimmt man es genau, gibt es so etwas wie eine gerichtliche Mahnung gar nicht. Was es im Wortcluster „Mahnwesen“ gibt, sind Zahlungserinnerungen, Inkassomahnungen und gerichtliche Mahnbescheide. Jenseits dieser ganz präzisen Sprache im Juristendeutsch ist aber im Kern doch klar, was mit der gerichtlichen Mahnung eigentlich gemeint ist: der Mahnbescheid. Was es damit auf sich hat, wo genau im Forderungsmanagement der Mahnbescheid interessant wird, und was er leistet, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Dabei ist es zunächst wichtig, sich über die unterschiedlichen Perspektiven im professionellen Forderungsmanagement klar zu werden. Denn Gläubiger, Schuldner und Inkassobüro haben naturgemäß jeweils einen anderen Blickwinkel auf das Mahnverfahren insgesamt und damit auch auf die „gerichtliche Mahnung“.

Die Gläubigerperspektive

Für Gläubiger (Inkassomandanten) geht es bei der gerichtlichen Mahnung bzw. beim Mahnbescheid speziell um den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Dieser Antrag wird beim zuständigen Mahngericht gestellt und wirkt gleich dreifach:

  1. hemmt bereits der Antrag auf Mahnbescheid die Verjährung effektiv
  2. leitet er den Eintritt in ein gerichtliches Mahnverfahren ein, was auf Schuldnerseite wiederum ein deutliches Signal für die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit ist
  3. weißt der Mahnbescheidsantrag schon den Weg in Richtung Titulierung der Forderung (via Vollstreckungsbescheid), und das eröffnet das volle Instrumentarium in der Zwangsvollstreckung

Für Gläubiger ist die gerichtliche Mahnung also in erster Linie der Übertritt in das gerichtliche Mahnverfahren mit all seinen Vorteilen. Das bedeutet aber auch: Damit der Mahnantrag überhaupt infrage kommt, muss eine Forderungsangelegenheit erst einmal so weit kommen, sprich der Erfolg im vorgerichtlichen Inkasso muss ausbleiben, und die Schuldnerseite muss es „darauf ankommen lassen“.

Die Schuldnerperspektive

Für Schuldner kommt die gerichtliche Mahnung, sprich der Mahnbescheid in amtlicher Zustellung. Das bedeutet im gelben Umschlag. Für Schuldner wird damit klar, dass es der Gläubiger ernst meint und ein massives Interesse an der Verfolgung der offenen Forderung hat.

Schuldner heißen im gerichtlichen Mahnverfahren Antragsgegner. Sie haben entsprechend die Möglichkeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Dann geht die Angelegenheit regelmäßig in ein streitgerichtliches Klageverfahren, das entweder in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Urteil mündet. Beide gelten – genau wie der Vollstreckungsbescheid – als Titel und sind vollstreckbar. Jedoch bedeutet das nicht, dass sich der Widerspruch von vornherein nicht rentiert. Recht muss Recht bleiben.

Die Perspektive des Dienstleisters

Der Inkassodienstleister sieht in der Regel beide Parteien und agiert (bspw. im Mediativinkasso) als Vermittlungsinstanz. Er setzt sich vorgerichtlich für eine einvernehmliche Lösung ein und berät den Mandanten (Gläubiger) zum Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren. Außerdem übernimmt er die gesamte praktische Durchführung. Das heißt, er stellt den Mahnantrag beim zuständigen Mahngericht, kümmert sich (falls nötig) um die Bearbeitung von Monierungen zum Mahnantrag und bleibt auch am Ball, wenn es mit dem Antrag auf Vollstreckungsbescheid um den zweiten Teil im gerichtlichen Mahnverfahren geht. Und auch danach übernimmt er die Zwangsvollstreckung, die Titelüberwachung und das Bonitätsmonitoring. Kurz: Der Inkassodienstleister ist der Experte im Forderungsmanagement.

Er überblickt damit die Gesamtsituation, kennt die bürokratischen Abläufe, die offizielle Seite, steht aber auch bei Detailfragen an der Seite seiner Mandanten und hilft Entscheidungen zu treffen. Und speziell im Dickicht von Paragraphen und Verordnungen kennt er sich aus.

Fazit

Auf die gerichtliche Mahnung, oder präzise den Mahnbescheid, gibt es mehrere Sichtweisen. Für Gläubiger zählen aber vor allem die Leistungen im gerichtlichen Mahnverfahren, die er sich damit abruft. Zudem kommt es auf einen Experten für Forderungsmanagement an, der mit Rat und Tat zur Seite steht.