SUP – eine echte Gefahr für Gläubiger
Zugegeben, der Titel ist plakativ. Aber anders lassen sich die aktuellen Pläne der EU-Kommission kaum auf den Punkt bringen. Am 09. April wurde ein Richtlinienvorschlag öffentlich, nach dem es eine neue Rechtsform für eine haftungsbeschränkte Ein-Personen-Gesellschaft geben soll, die aber nur einen Euro Stammkapital braucht! Die Societas Unius Personae (SUP).
Neben dieser grotesk geringen Haftungsmasse sind auch die Gründungsvoraussetzungen kaum geeignet, seriöses und zuverlässiges Geschäftsgebaren zu fördern. Es mangelt an einer europaweit verbindlichen Rechtsgrundlage, die die Gründung einer SUP auf sichere Beine stellen würde. Die Rechte von Gläubigern werden im EU-Richtlinienvorschlag praktisch gar nicht mehr berücksichtigt, weil beispielsweise eine Ausdehnung der Haftung auf private Vermögenswerte von Gesellschaftern nicht vorgesehen ist. Auch eine Verpflichtung zur Kapitalbildung kommt im aktuellen Entwurf nicht vor. Im Zweifel gäbe es also keine wirkliche Verfügungsmasse, aus der Gläubigeransprüche bedient werden könnten.
Gläubiger blieben auf ihren Forderungen sitzen.
Heute Gründen, übermorgen loslegen
Nach der aktuell geplanten Umsetzung der SUP wäre die Gründung ganz einfach online möglich. Als Sicherheiten würden ein Bilanztest sowie eine Solvenzbescheinigung ausreichen. Nach einer 3-tägigen Bearbeitungsfrist wären Gründer dann stolze Gesellschafter einer SUP. Dazu bedarf es lediglich eines Startkapitals von einem Euro. Problematisch ist dabei jedoch, dass die SUP von Beginn an haftungsbeschränkt wäre und Gesellschafter tatsächlich nur mit diesem Stammkapital zu haften hätten. Die Bildung eines echten Stammkapitals ist dabei überhaupt nicht vorgesehen. Das private Vermögen der Gesellschafter wäre von der Haftung für Außenstände Ihrer SUP ausgenommen.
Vergleichbar zur deutschen Mini-GmbH?
Nein, zwar spricht man bei der Unternehmergesellschaft (UG), die zum 01. November 2008 in Deutschland eingeführt wurde, im Volksmund von einer 1-Euro-GmbH, die Gründungshürden liegen jedoch im Vergleich zur geplanten SUP deutlich höher. So muss die UG ca. 400 Euro Gründungskapital ausweisen, beim zuständigen Handelsregister eingetragen werden und die Gründung muss notariell beglaubigt sein. Zusätzliche Kosten fallen für Rechtberatung und Veröffentlichung im Handelsregisterblatt an. Insofern liegen schon allein die Gründungskosten erheblich über dem Niveau der SUP.
Auch in puncto Haftung gibt es signifikante Unterschiede. So stehen Gesellschafter einer UG auch mit ihrem Privatvermögen für ihre Unternehmung gerade. Zudem sind UGs verpflichtet, bei Investitionen in Vorleistung zu gehen und tun sich aufgrund des geringen Unternehmenswertes schwerer bei der Kreditvergabe. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber vor, dass UGs ein Viertel ihrer Gewinne sparen bis ein Eigenkapital von 25.000 Euro gebildet wurde. Dann kann die Umwandlung in eine echte GmbH erfolgen. Die UG ist also eher als Einstiegsgesellschaft für Existenzgründer gedacht. Die Unternehmensform als UG kann aber auch bei gewachsenem Unternehmenswert beibehalten werden, ob dies sinnvoll ist, hängt aber von mehreren – beispielsweise steuerlichen und haftungsrechtlichen – Faktoren ab.
Durch das streng reglementierte Gründungsverfahren, die zielgerichtete Aufweichung der Haftungsbeschränkung sowie die bis dato eher geringe Akzeptanz ist ein verlässlicher Gläubigerschutz bei der UG etabliert. D.h., dass Gesellschafter einer UG sich nicht einfach Waren, Dienstleistungen oder Kredite kaufen können und ihre Gläubiger in die Röhre schauen, wenn die UG insolvent wird. Gläubiger haben das Recht, bei Geschäften mit UGs auf Vorkasse zu bestehen. Genau diese Regelung schafft der aktuelle EU Vorschlag für die SUP ab und öffnet damit unlauteren Geschäftsabsichten Tür und Tor.
Gläubigerschutz ade!
Keine einheitliche Rechtsgrundlage
Ein zweites elementares Problem des Vorschlages ist das Fehlen europaweit gültiger, verbindlicher und einheitlicher Wirtschaftsgesetze. Entsprechend müsste sich die konkrete Gründung einer SUP wieder an den jeweiligen staatlichen Gesetzen orientieren, was aktuell 28 unterschiedliche Varianten der SUP – eine pro Mitgliedsland –bedeuten würde. Hinzu kommt die Wahlfreiheit, wo Gründer Satzungssitz und Verwaltungssitz adressieren möchten. Beide können nämlich getrennt voneinander, irgendwo in der EU, platziert werden. So ließe sich beispielweise die SUP in demjenigen Lad mit den niedrigsten Hürden gründen und in einem anderen Land, mit beispielsweise günstigen Steuerbedingungen betreiben.Dadurch würde es für Gläubiger noch schwieriger an ihr Geld zu kommen, weil es keine einheitlichen Regelungen für erfolgreiches Forderungsmanagement gibt. Hätte der deutsche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) auch in Luxemburg Bestand? Eher nicht. Ein belastbares Rechtskonstrukt für den Umgang mit offenen Forderungen fehlt komplett. Die EU-Kommission setzt hier auf die Rechtsfindung via Rechtsprechung, was die bürokratische Art ist zu sagen: Es wird sich schon irgendwie einpendeln.
Schau‘n ma mal, dann seh’n ma‘s scho!
(niederbayerisches Sprichwort)
Was soll das Ganze eigentlich?
Der Grundgedanke hinter dem Vorstoß der EU Kommission ist dabei gar kein schlechter: An sich soll lediglich eine europaweit verbindliche, vergleichbare und verlässliche Unternehmensform geschaffen werden. Vor allem dem Mittelstand und dem Handwerk sollen die wirtschaftlichen Vorteile des europäischen Binnenmarktes geöffnet werden. Die Idee ist, dass bestehende Unternehmen kleinere Tochtergesellschaften gründen und über diese Töchter miteinander Handel treiben. Dadurch soll die Hemmschwelle zur Europäisierung auch in kleineren Betrieben überwunden werden, damit nicht nur die Großindustrie etwas von der Freihandelszone hat. Im Grunde ist der Hintergrund des Vorschlages also aller Ehren wert. Leider ist er nur nicht zu Ende gedacht und naiv.
Geldwäsche würde leichter
Würde der Vorschlag nach dem aktuellen Stand übernommen, bestünde die sehr akute Gefahr, dass illegal erworbene Gelder zwischen mehreren SUPs in mehreren EU Staaten so lange hin und her geschoben würden, bis der Ursprung der Geldes nicht mehr zu ermitteln wäre. So ließe sich für den Preis von ein paar Euro ein europaweites Geldwäscher-Netzwerk aus immerhin echten, wenn auch de facto wirtschaftlich nutzlosen, SUPs betreiben. Nachdem auch keine Kontrolle des Geschäftsmodelles stattfindet – ein Businessplan o.ä. ist ja nicht erforderlich – bliebe der Nutzen einer SUP komplett im Dunkeln.
Gläubiger hätten überhaupt keine Handhabe
Im Sinne des Gläubigerschutzes sind vor allem die fehlende Verpflichtung zur Kapitalbildung sowie der absolute Verzicht auf die private Haftbarkeit untragbar. Gesellschafter einer SUP könnten theoretisch ungehindert Waren, Dienstleistungen und Kredite kaufen, ohne jemals zu bezahlen. Bei einer anschließenden Unternehmensinsolvenz beliefe sich die gesamte Verfügungsmasse des Insolvenzverwalters auf einen Euro, sprich das Gründungskapital. Aus diesem einen Euro würden dann ggf. alle Gläubiger anteilig bedient. Der Schaden des Gläubigers ließe sich so freilich niemals auch nur entfernt decken und die Gläubiger blieben komplett auf ihrem Schaden sitzen. Sie könnten lediglich präventiv auf Vorkasse bestehen oder jegliche Geschäftsbeziehungen zu SUPs ablehnen. Damit wären die Pläne der EU auch gescheitert, weil es eine Gesellschaftsform gäbe, die für niemanden attraktiv ist.
Fazit
Das größte Problem des Vorschlages zur SUP ist, dass eine Umsetzung nach aktuellem Stand kriminellen Machenschaften Tür und Tor öffnet. Es fehlt an strengen Gründungsrichtlinien, einer Haftungsausweitung auf das Privatvermögen der Gesellschafter, der Verpflichtung zur Stammkapitalbildung und vor allem einer europaweiten, verbindlichen Rechtsgrundlage. Solange diese realwirtschaftlichen Hemmnisse nicht beseitigt sind, wird die SUP lediglich von mafiösen Strukturen geschätzt werden.