Inkassogebühren berechnen
Was kostet Inkasso? Diese Frage treibt Gläubiger und Schuldner gleichermaßen um, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Wie sich Inkassogebühren berechnen, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie stehen, und warum man eigentlich nicht wirklich von Berechnen sprechen kann, zeigen wir in diesem Blogbeitrag.
Eines ist bei der Zusammenarbeit mit einem Dienstleister im Forderungsmanagement ganz klar: Die Dienstleistung, sprich die Arbeit an der zahlungsgestörten Forderungsangelegenheit, ist niemals kostenlos. Für seine Arbeit verlangt jeder seriöse Inkassodienstleister Gebühren. Die Frage ist aber, wie hoch diese Inkassogebühren sind, von wem sie zu tragen sind und, wie sie sich errechnen.
Die gesetzliche Grundlage
Der juristische Unterbau, um Inkassogebühren berechnen zu können, ergibt sich aus (mindestens) drei verschiedenen Stellen des deutschen Gesetzgebung, nämlich:
- §4, Nr. 5 Rechtsdienstleistungsgesetzt, wo geregelt ist, dass Inkassogebühren die Kosten, die ein Anwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen müsste, nicht überschreiten dürfen,
- §13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG), der diese Gebühren abhängig von dem im Raum stehenden Streitwert reguliert und
- Nr. 2300 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt, die besagt, dass die entsprechenden Gebühren einen Gebührensatz von 1,3 nicht bzw. nur unter speziellen Umständen überschreiten dürfen.
Hinzu kommt noch eine entsprechende Auslagenpauschale (gem. Nr. 7002 der entsprechenden Anlage).
Ganz konkret
Was sagen nun diese vielen Gesetze und Kostenberechnungsanlagen ganz konkret aus? Im Grund sind sie so eine Art Anleitung, um Inkassogebühren berechnen zu können. Beginnen mit der Höhe des Streitwertes, sprich der unbezahlten Forderung, die selbstverständlich auf jeden Fall in der Inkassomahnung vorzukommen hat.
Dazu kommen dann die Posten Inkassogebühren entsprechend der Wertgebühren lt. RVG und die Auslagenpauschale lt. Nr. 7002 der Gebührenanlage, also 20% der einfachen Gebühr, höchstens jedoch 20,00 EUR. Zusätzliche Positionen ergeben sich ggf. aus Auslagen und Mahnspesen, die Gläubiger im betrieblichen Forderungsmanagement geltend gemacht haben sowie den Verzugszinsen, die sich wiederum aus der Höhe der Hauptforderung ergeben.
Aufgeschlüsselt ergibt sich also folgendes, beispielhaftes Schema, um Inkassogebühren berechnen zu können:
Position | Betrag lt. Rechenbeispiel |
Ursprungsschuld (Hauptforderung) | 250,00 EURO |
Verzugszinsen | 5,21 EURO (bspw. für 6 Monate bei 4,17%*) |
Auslagen für betriebliches Mahnwesen | 20,00 EURO |
Inkassogebühren (1,3-facher (Maximal-)Satz) | 58,50 EURO |
Auslagenpauschale (20% des 1-fachen Gebührensatzes von 45 EURO) | 9,00 EURO |
Gesamt | 342,71 EURO |
Inkassogebühren berechnen:
Gesetzeskenntnis hilft
Die Aufstellung zeigt, dass Inkassogebühren berechnen nichts mit Phantasiegebühren zu tun hat, wie es professionellen Dienstleistern im Forderungsmanagement häufig zum Vorwurf gemacht wird. Wahr ist viel mehr, dass Inkassogebühren gesetzlich streng reguliert sind und sich ihre Höhe praktisch nicht variieren lässt. Und wenn, dann nach unten. PNO inkasso beispielsweise verzichtet in der ersten Mahnung bewusst auf die volle 1,3-fache Gebühr und ruft lediglich die einfachen Kosten auf. Eine logische Konsequenz aus dem mediativen Ansatz.
Fazit
Inkassogebühren berechnen heißt sich in die Materie einarbeiten oder auf ein seriöses Inkassobüro vertrauen. Anbieter, die sich an das Gesetz halten, werden keine Probleme damit haben, ihr Kostenmodell transparent an Mandanten weiter zu kommunizieren.